Als Ertragsteuern sind die gezahlten und geschuldeten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie die latenten Steuerabgrenzungen ausgewiesen.
Der Steueraufwand setzt sich wie folgt zusammen:
in Tsd. € |
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|---|---|---|---|---|
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2025 |
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2024 |
Gezahlte bzw. geschuldete Steuern |
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Deutschland |
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69.921 |
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75.355 |
Übrige Länder |
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31.776 |
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28.438 |
Latente Steuern |
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aus zeitlichen Bewertungsunterschieden |
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−6.643 |
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−3.454 |
aus Verlustvorträgen |
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819 |
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−137 |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
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95.873 |
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100.202 |
Der gesetzliche Körperschaftsteuersatz in Deutschland für den Veranlagungszeitraum 2025 betrug 15,0 %. Hieraus resultiert einschließlich Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag eine Steuerbelastung von durchschnittlich 30,22 % (Vorjahr: 30,0 %). Die laufenden Steuern von ausländischen Tochterunternehmen werden auf der Grundlage des jeweiligen nationalen Steuerrechts und mit dem im Sitzland maßgeblichen Steuersatz ermittelt. Aktive und passive latente Steuern werden mit den Steuersätzen bewertet, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Realisierung des Vermögenswerts beziehungsweise der Erfüllung der Verbindlichkeit gültig sind.
Im Berichtsjahr wurde in Deutschland eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes gesetzlich beschlossen. Betroffen ist die Bechtle AG und die deutschen Tochtergesellschaften ab dem Geschäftsjahr 2028. Die Reduktion erfolgt dann jährlich in fünf Stufen von 15 % auf 10 %. Soweit sich die latenten Steuern vor der Änderung des Körperschaftsteuersatzes realisieren, wird bei der Bewertung ein durchschnittlicher Steuersatz von 30,22 % zugrunde gelegt. Bei der Bewertung der übrigen latenten Steuern wird die Minderung des Körperschaftsteuersatzes berücksichtigt. Aus dieser Anpassung ergibt sich ein latenter Steuerertrag in Höhe von 3.220 Tsd. €.
Wie im Vorjahr war der latente Steuerertrag aus zeitlichen Bewertungsunterschieden maßgeblich beeinflusst durch unterschiedliche Abschreibungen von Leasingvermögen. Dieses wird grundsätzlich anhand der Vertragslaufzeit der Leasingvereinbarungen abgeschrieben. Steuerlich wird die Nutzungsdauer anhand der amtlichen AfA-Tabellen ermittelt.
Die Abstimmung zwischen den tatsächlichen Steueraufwendungen und dem Betrag, der sich unter Berücksichtigung eines gewichteten inländischen und ausländischen Steuersatzes von rund 28,0 % (Vorjahr: 27,7 %) auf den Gewinn vor Ertragsteuern ergibt, stellt sich für das Berichtsjahr wie folgt dar:
in Tsd. € |
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|---|---|---|---|---|
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2025 |
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2024 |
Ergebnis vor Steuern |
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324.197 |
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345.053 |
Erwarteter Steueraufwand |
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90.662 |
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95.706 |
Nicht abzugsfähige Aufwendungen |
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4.747 |
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4.494 |
Steueraufwand frühere Jahre |
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1.530 |
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1.167 |
Steuererhöhung durch Hinzurechnungsbesteuerung |
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1.353 |
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684 |
Entkonsolidierung und andere Konsolidierungseffekte |
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502 |
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263 |
Nicht angesetzte latente Steuern auf Verlustvorträge des laufenden Jahres |
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375 |
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614 |
Earn-Out-Komponenten |
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242 |
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60 |
Steuerertrag frühere Jahre |
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−52 |
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−2.442 |
Nutzung bislang nicht erfasster Verlustvorträge |
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−82 |
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0 |
Steuerfreie Erträge |
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−395 |
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−399 |
Steuersatzänderung auf latente Steuern |
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−3.464 |
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−56 |
Sonstige |
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455 |
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111 |
Tatsächlicher Steueraufwand |
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95.873 |
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100.202 |
Der Konzern hat die vom IASB im Mai 2023 veröffentlichte vorübergehende Ausnahme von den Rechnungslegungsvorschriften für latente Steuern in IAS 12 angewendet. Dementsprechend werden keine latenten Steuern in Bezug auf Ertragsteuern der Pillar-2-Regelungen ausgewiesen und keine diesbezüglichen Informationen angegeben.
Auch im Geschäftsjahr 2025 fällt die Bechtle AG als Muttergesellschaft – und folglich der gesamte Bechtle Konzern – unter die sogenannten Pillar-2-Regelungen, wonach eine ergänzende Mindeststeuer auf eigene Gewinne sowie auf Gewinne von Tochterunternehmen entstehen kann, sofern der jeweilige effektive Steuersatz innerhalb einer Jurisdiktion unter 15 % liegt und keine qualifizierte nationale Ergänzungssteuer („QDMTT“) erhoben wird. Zu den wichtigsten Rechtskreisen, in denen eine Mindeststeuer erhoben werden kann, gehören für Bechtle – nach wie vor – die Länder Schweiz und Irland. Im Berichtsjahr ergab die konzernweite Prüfung, dass für alle relevanten Ansässigkeitsstaaten der effektive Steuersatz über 15 % lag, eine Erleichterung auf Basis der geltenden (temporären) Safe-Harbour-Regelungen in Anspruch genommen werden kann beziehungsweise qualifizierte nationale Ergänzungssteuern existieren. Demnach wurde keine zusätzliche Mindeststeuer bilanziert.
