Geschäftsbericht 2025

 

Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB und § 315d HGB

Unternehmerische Verantwortung und finanzielle Stabilität sind zwei Eckpfeiler unserer strategischen Ausrichtung. Zugleich sind dies auch unabdingbare Voraussetzungen für eine nachhaltige Unternehmensführung. Insofern ist es selbstverständlich, dass bei Bechtle die damit einhergehenden Handlungsmaximen seit jeher Basis unseres unternehmerischen Handelns sind. Den Interessen der verschiedenen Anspruchsgruppen wie Anteilseigner:innen, Mitarbeitenden, Kunden und Lieferanten, aber auch der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung wollen wir bestmöglich gerecht werden.

Verantwortlich für die Corporate Governance bei Bechtle ist primär der Aufsichtsrat als oberstes Gremium innerhalb der Aktiengesellschaft zusammen mit dem Vorstand der Bechtle AG. Das zentrale Dokument zum Bericht über die Corporate Governance bei Bechtle ist die Erklärung zur Unternehmensführung, die wir auf unserer Internetseite veröffentlichen. Dort stehen alle Informationen zur Corporate Governance zur Verfügung.

 

Übernahmerechtliche Angaben

Im Folgenden sind die nach §§ 289a, 315a HGB geforderten Angaben dargestellt:

Zum 31. Dezember 2025 betrug das Grundkapital der Bechtle AG 126 Mio. € und war in 126.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien) eingeteilt. Der auf jede einzelne Aktie entfallende rechnerische Wert des Grundkapitals beträgt 1,00 €. Alle Aktien sind stimm- und dividendenberechtigt. Die mit den Stammaktien verbundenen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Aktiengesetz.

Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, sind dem Vorstand nicht bekannt.

Der Gesellschaft waren zum Bilanzstichtag folgende direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 % der Stimmrechte überschreiten, bekannt:

  • Karin Schick, Deutschland: 34,03 %, davon 25,25 % direkt und 8,78 % indirekt

  • Flossbach von Storch AG, Köln, Deutschland: 10,18 %

Bis zum Tag der Berichterstellung am 13. März 2026 haben sich keine Änderungen ergeben.

Es gibt keine Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen.

Beteiligungsprogramme oder vergleichbare Gestaltungen, bei denen Mitarbeitende am Kapital beteiligt sind, ohne ihre Kontrollrechte unmittelbar auszuüben, liegen nicht vor.

Die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind in den §§ 84 f. AktG sowie in § 31 MitbestG geregelt. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichende Satzungsregelungen bestehen nicht. Gemäß Ziffer 6.1 der Satzung setzt sich der Vorstand aus einer oder mehreren Personen zusammen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder legt der Aufsichtsrat fest. Gemäß Ziffer 6.4 der Satzung kann der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zum/zur Vorsitzenden oder Sprecher:in des Vorstands ernennen.

Die Voraussetzungen einer Satzungsänderung sind in den §§ 179–181 AktG geregelt. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, hat die Hauptversammlung der Bechtle AG dem Aufsichtsrat übertragen (vgl. Ziffer 10.4 der Satzung).

Den bisherigen Beschluss zum genehmigten Kapital hat die Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 aufgehoben. In derselben Hauptversammlung wurde ein neuer Beschluss gefasst. Demnach ist der Vorstand gemäß §§ 202 ff. AktG ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2030 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt 8,9 Mio. € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital gemäß Ziffer 4.3 der Satzung). Nähere Angaben hierzu finden sich im Konzern-Anhang.

Das Grundkapital der Gesellschaft war gemäß §§ 192 ff. AktG um bis zu 6,3 Mio. € bedingt erhöht. Der Vorstand war ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Juni 2026 auf den Inhaber lautende Wandelschuld­verschreibungen, Optionsschuld­verschreibungen, Genussrechte, Gewinnschuld­verschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente mit oder ohne Laufzeit­begrenzung im Gesamtnennbetrag bis zu 350 Mio. € zu begeben und den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuld­verschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 6,3 Mio. € zu gewähren (Bedingtes Kapital 2021 gemäß Ziffer 4.4 der Satzung). Am 1. Dezember 2023 hat Bechtle von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die erfolgreiche Platzierung von unbesicherten und nicht nachrangigen Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 300 Mio. € (Wandelschuldverschreibungen) mit Wandlungsrecht in nennwertlose neue und/oder bestehende Stückaktien der Bechtle AG bekannt gegeben. Der Vorstand der Bechtle AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Bezugsrechte der bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre der Bechtle AG auszuschließen. Die Laufzeit der Wandelschuld­verschreibungen beträgt sieben Jahre. Die Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 hat beschlossen, die bisherige Ermächtigung (nicht aber das Bedingte Kapital 2021 gemäß Ziffer 4.4 der Satzung) aufzuheben. Gleichzeitig hat die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2030 auf den Inhaber lautende Wandelschuld­verschreibungen, Optionsschuld­verschreibungen, Genussrechte, Gewinnschuld­verschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente mit oder ohne Laufzeit­begrenzung im Gesamtnennbetrag bis zu 400 Mio. € zu begeben und den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuld­verschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 Mio. € zu gewähren. Die Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 hat außerdem beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 10 Mio. € bedingt zu erhöhen (Bedingtes Kapital 2025 gemäß Ziffer 4.5 der Satzung).

Der Erwerb eigener Aktien ist ausschließlich nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 AktG zulässig. Der Vorstand verfügt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Juni 2024 über eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG. Die Ermächtigung gilt bis zum 10. Juni 2029. Der Erwerb von eigenen Aktien muss über die Börse oder im Rahmen eines an alle Aktionär:innen gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionär:innen zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie darf im Fall des Erwerbs über die Börse den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) und im Fall eines an alle Aktionär:innen gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionär:innen zur Abgabe von Verkaufsangeboten den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % überschreiten oder unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Der Umfang der Ermächtigung ist auf höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt. Dabei werden andere Aktien der Gesellschaft, die diese bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 ff. AktG zuzurechnen sind, berücksichtigt. Die Ermächtigung zum Rückkauf wurde zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erteilt.

Wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, liegen nicht vor.

Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft mit Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmer:innen für den Fall eines Übernahmeangebots liegen nicht vor.